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| VIII. LMV: Kandidaturen |
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LandessprecherInnenratZwei nach Geschlecht quotiert zu wählende LandessprecherInnen und der/die LandesschatzmeisterIn bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei der drei Mitglieder des nach § 26 BGB bestehenden Vorstandes können den Verein im Rechtsverkehr vertreten. Dem LandessprecherInnenrat gehören bis zu neun weitere Mitglieder, darunter auf jeden Fall die beiden Länderratsdelegierten, an. Über die Größe des LandessprecherInnenrates entscheidet die Landesmitgliederversammlung. Die weiteren Mitglieder des LandessprecherInnenrates und beide Länderratsdelegierte sind ebenfalls nach Geschlecht quotiert zu wählen. Landessprecherin (1):
LandesschiedskommissionDie Landesmitgliederversammlung wählt vier Mitglieder in die Landesschiedskommission. Die Wahl erfolgt quotiert nach Geschlecht für die Dauer eines Jahres. Mitglieder der Landesschiedskommission dürfen im Landesverband keine andere Funktion als die Wahrnehmung von Delegiertenmandaten ausüben. weibliche Liste (2):
LandesfinanzrevisionskommissionDie Landesmitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder in die Landesfinanzrevisionskommission. Die Wahl erfolgt quotiert nach Geschlecht für die Dauer eines Jahres. Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission dürfen im Landesverband keine andere Funktion als die Wahrnehmung von Delegiertenmandaten ausüben. weibliche Liste (1):
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