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F3 Wahlordnung VIII. LMV PDF Drucken E-Mail


1. Ankündigung

Wahlen müssen im Tagesordnungsentwurf der Einladung zur LMV angekündigt worden sein. Nachwahlen, die durch Rücktritte oder unbesetzte Ämter und Mandate notwendig werden, sind von dieser Regelung ausgenommen.

 

2. Wahlberechtigung

Das aktive Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder der Linksjugend ['solid] Brandenburg und stimmberechtigten TeilnehmerInnen gemäß der Geschäftsordnung. Das passive Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder der Linksjugend ['solid] Brandenburg. Das passive Wahlrecht für den Vorstand im Sinne des § 26 BGB haben nur voll geschäftsfähige ordentliche Mitglieder.

3. Wahlgrundsätze

Wahlen sind grundsätzlich geheim. Die Wahlkommission leitet die Aufstellung der KandidatInnen, sichert den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen und ermittelt und verkündet das Wahlergebnis. Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen selbst bei keiner Wahl kandidieren. Die für den Wahlgang verwendeten Wahlzettel müssen einheitlich sein. Die Gestaltung des Wahlzettels muss eine eindeutige Stimmabgabe für den/die KandidatInnen ermöglichen. Es ist möglich, sich für einen gesamten Wahlgang zu enthalten. Ungültig sind Wahlzettel, die den Willen der/des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Leere Wahlzettel werden als Enthaltung gewertet. Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich. Bei Wahlen zu Gremien der Partei DIE LINKE sind die Regelungen der Bundeswahlordnung der LINKEN zu beachten.

4. KandidatInnenliste

Vor jedem Wahlgang beschließt die Landesmitgliederversammlung (LMV) mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen die Schließung der KandidatInnenliste. Bei Listenwahlen zu Ämtern oder Mandaten ist eine weibliche Liste und eine gemischte Liste zu wählen. Sofern nicht alle Kandidatinnen der weiblichen Liste ausdrücklich auf eine Kandidatur auf der gemischten Liste verzichten, kann die Schließung der gemischten KandidatInnenliste für ein Amt oder Mandat erst nach abgeschlossener Wahl der weiblichen Kandidatinnenliste erfolgen. Nach jedem Wahlgang – außer vor einem Stichwahlgang – ist die Wiedereröffnung der KandidatInnenliste auf Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit möglich.

5. Einzelwahlen

Bei Einzelwahlen gilt folgender Modus: Im 1. Wahlgang ist der/die KandidatIn gewählt, welcheR die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Stimmenthaltungen gelten hierbei nicht als abgegebene Stimmen. Erreicht im 1. Wahlgang keineR der KandidatInnen die erforderliche Mehrheit, findet ein 2. Wahlgang statt, bei dem die maximal drei KandidatInnen zur Wahl stehen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist im 2. Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Stimmenthaltungen gelten hierbei nicht als abgegebene Stimmen. Erreicht auch im 2. Wahlgang keineR der KandidatInnen die erforderliche Mehrheit, so findet ein Stichwahlgang zwischen den beiden erstplatzierten KandidatInnen des 2. Wahlganges statt. Gewählt ist in diesem Stichwahlgang, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Stimmenthaltungen gelten hierbei nicht als abgegebene Stimmen.

6. Listenwahlen

Bei Wahlen mehrerer KandidatInnen in gleiche Ämter durch einen Wahlgang (Listenwahl) kann jedeR Stimmberechtigte maximal so viele Stimmen vergeben, wie Ämter oder Mandate zu besetzen sind, jedoch nie mehr als eine Stimme je KandidatIn. Unter den KandidatInnen, die mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können, sind entsprechend der Anzahl der zu vergebenden Ämter oder Mandate diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Münzwurf). Erreichen im 1. Wahlgang weniger KandidatInnen die erforderliche Stimmenmehrheit als Ämter zu vergeben sind, so findet ein 2. Wahlgang für die nicht besetzten Ämter zwischen den verbliebenen, nicht gewählten KandidatInnen statt. Dabei können – entsprechend ihrer Platzierung im 1. Wahlgang – höchstens doppelt so viele KandidatInnen kandidieren wie Ämter zu vergeben sind. Unter den KandidatInnen, die mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können, sind entsprechend der Anzahl der zu vergebenden Ämter oder Mandate diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Münzwurf). Erreichen auch im 2. Wahlgang nicht die nötige Anzahl von KandidatInnen die erforderliche Mehrheit um alle zu vergebenden Ämter zu besetzen, so findet ein 3. Wahlgang als Stichwahlgang statt. An dieser Stichwahl nehmen – entsprechend ihrer Platzierung im 2. Wahlgang – höchstens doppelt so viele KandidatInnen teil, wie Ämter zu vergeben sind. Gelingt es auch hier keineR KandidatIn mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich zu vereinen, so bleibt das entsprechende Amt oder Mandat unbesetzt.

7. Beschluss der Wahlordnung

Diese Wahlordnung wird vor den ersten durchzuführenden Wahlen beschlossen. Sie kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten TeilnehmerInnen geändert werden.