1.
Ankündigung
Wahlen müssen im
Tagesordnungsentwurf der Einladung zur LMV angekündigt worden sein.
Nachwahlen, die durch Rücktritte oder unbesetzte Ämter und Mandate
notwendig werden, sind von dieser Regelung ausgenommen.
2.
Wahlberechtigung
Das aktive Wahlrecht
haben alle ordentlichen Mitglieder der Linksjugend ['solid]
Brandenburg und stimmberechtigten TeilnehmerInnen gemäß der
Geschäftsordnung. Das passive Wahlrecht haben alle ordentlichen
Mitglieder der Linksjugend ['solid] Brandenburg. Das passive
Wahlrecht für den Vorstand im Sinne des § 26 BGB haben nur voll
geschäftsfähige ordentliche Mitglieder.
3.
Wahlgrundsätze
Wahlen sind
grundsätzlich geheim. Die Wahlkommission leitet die Aufstellung der
KandidatInnen, sichert den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen und
ermittelt und verkündet das Wahlergebnis. Die Mitglieder der
Wahlkommission dürfen selbst bei keiner Wahl kandidieren. Die für
den Wahlgang verwendeten Wahlzettel müssen einheitlich sein. Die
Gestaltung des Wahlzettels muss eine eindeutige Stimmabgabe für
den/die KandidatInnen ermöglichen. Es ist möglich, sich für einen
gesamten Wahlgang zu enthalten. Ungültig sind Wahlzettel, die den
Willen der/des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Leere
Wahlzettel werden als Enthaltung gewertet. Die Stimmenauszählung
erfolgt öffentlich. Bei Wahlen zu Gremien der Partei DIE LINKE sind
die Regelungen der Bundeswahlordnung der LINKEN zu beachten.
4.
KandidatInnenliste
Vor jedem Wahlgang
beschließt die Landesmitgliederversammlung (LMV) mit einfacher
Mehrheit der gültigen Stimmen die Schließung der
KandidatInnenliste. Bei Listenwahlen zu Ämtern oder Mandaten ist
eine weibliche Liste und eine gemischte Liste zu wählen. Sofern
nicht alle Kandidatinnen der weiblichen Liste ausdrücklich auf eine
Kandidatur auf der gemischten Liste verzichten, kann die Schließung
der gemischten KandidatInnenliste für ein Amt oder Mandat erst nach
abgeschlossener Wahl der weiblichen Kandidatinnenliste erfolgen. Nach
jedem Wahlgang – außer vor einem Stichwahlgang – ist die
Wiedereröffnung der KandidatInnenliste auf Antrag mit einfacher
Stimmenmehrheit möglich.
5.
Einzelwahlen
Bei Einzelwahlen gilt
folgender Modus: Im 1. Wahlgang ist der/die KandidatIn gewählt,
welcheR die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigen kann. Stimmenthaltungen gelten hierbei nicht als
abgegebene Stimmen. Erreicht im 1. Wahlgang keineR der KandidatInnen
die erforderliche Mehrheit, findet ein 2. Wahlgang statt, bei dem die
maximal drei KandidatInnen zur Wahl stehen, die im ersten Wahlgang
die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist im 2.
Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
auf sich vereinigen kann. Stimmenthaltungen gelten hierbei nicht als
abgegebene Stimmen. Erreicht auch im 2. Wahlgang keineR der
KandidatInnen die erforderliche Mehrheit, so findet ein Stichwahlgang
zwischen den beiden erstplatzierten KandidatInnen des 2. Wahlganges
statt. Gewählt ist in diesem Stichwahlgang, wer die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
Stimmenthaltungen gelten hierbei nicht als abgegebene Stimmen.
6.
Listenwahlen
Bei Wahlen mehrerer
KandidatInnen in gleiche Ämter durch einen Wahlgang (Listenwahl)
kann jedeR Stimmberechtigte maximal so viele Stimmen vergeben, wie
Ämter oder Mandate zu besetzen sind, jedoch nie mehr als eine Stimme
je KandidatIn. Unter den KandidatInnen, die mehr als 50% der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können, sind
entsprechend der Anzahl der zu vergebenden Ämter oder Mandate
diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los (Münzwurf). Erreichen im 1. Wahlgang weniger
KandidatInnen die erforderliche Stimmenmehrheit als Ämter zu
vergeben sind, so findet ein 2. Wahlgang für die nicht besetzten
Ämter zwischen den verbliebenen, nicht gewählten KandidatInnen
statt. Dabei können – entsprechend ihrer Platzierung im 1.
Wahlgang – höchstens doppelt so viele KandidatInnen kandidieren
wie Ämter zu vergeben sind. Unter den KandidatInnen, die mehr als
50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können,
sind entsprechend der Anzahl der zu vergebenden Ämter oder Mandate
diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los (Münzwurf). Erreichen auch im 2. Wahlgang nicht
die nötige Anzahl von KandidatInnen die erforderliche Mehrheit um
alle zu vergebenden Ämter zu besetzen, so findet ein 3. Wahlgang als
Stichwahlgang statt. An dieser Stichwahl nehmen – entsprechend
ihrer Platzierung im 2. Wahlgang – höchstens doppelt so viele
KandidatInnen teil, wie Ämter zu vergeben sind. Gelingt es auch hier
keineR KandidatIn mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich zu vereinen, so bleibt das entsprechende Amt oder Mandat
unbesetzt.
7.
Beschluss der Wahlordnung
Diese
Wahlordnung wird vor den ersten durchzuführenden Wahlen beschlossen.
Sie kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten
TeilnehmerInnen geändert werden.
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